Ratgeber

Die Begutachtung der Wohnform bei außerklinischer Intensivpflege

Intensivpflege 6 Minuten Lesezeit Stand September 2026
Kurz gesagt

Bevor die Krankenkasse außerklinische Intensivpflege genehmigt, begutachtet der Medizinische Dienst die versicherte Person persönlich am Leistungsort – also dort, wo die Pflege stattfinden soll. Geprüft wird, ob die medizinische und pflegerische Versorgung dort sichergestellt werden kann. Berechtigten Wünschen der Versicherten ist dabei zu entsprechen.

Für Familien, die einen beatmeten Menschen nach Hause holen möchten, ist der Termin des Medizinischen Dienstes der Moment, in dem sich alles zu entscheiden scheint. Jemand kommt in die Wohnung, sieht sich um, stellt Fragen – und danach steht fest, ob die Versorgung zu Hause genehmigt wird. Die Anspannung ist verständlich. Dieser Beitrag erklärt, warum diese Erhebung stattfindet, was konkret geprüft wird, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich vorbereiten, damit der Termin das wird, was er sein soll: eine gemeinsame Klärung, nicht eine Prüfung, die man bestehen muss.

Warum die Wohnform überhaupt erhoben wird

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) hat der Gesetzgeber 2020 festgelegt, dass die Krankenkasse vor der Genehmigung außerklinischer Intensivpflege eine persönliche Begutachtung am Leistungsort durch den Medizinischen Dienst veranlasst (§ 37c Abs. 2 SGB V). Der Hintergrund: In den Jahren zuvor hatte es Fälle gegeben, in denen beatmete Menschen in ungeeigneten Räumen oder ohne ausreichende Notfallvorsorge versorgt wurden. Die Erhebung soll sicherstellen, dass die Versorgung am gewählten Ort medizinisch und pflegerisch gesichert ist – für die Betroffenen selbst.

Dazu gehört auch eine ehrliche Einordnung: Die Erhebung ist kein Instrument, um Menschen ins Heim zu drängen. So steht es nicht im Gesetz, und so wird es vom Medizinischen Dienst nach seiner Begutachtungsanleitung auch nicht gehandhabt. Aber sie kann so erlebt werden – besonders, wenn Familien nicht wissen, was geprüft wird, und der Termin ohne Vorbereitung stattfindet. Dieses Erleben ist berechtigt, und der beste Schutz davor ist Wissen.

Was konkret geprüft wird

Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes – in der Regel eine Pflegefachkraft mit Intensiverfahrung, bei Bedarf ein Arzt – prüft zwei Dinge: den medizinischen Bedarf der versicherten Person und die Sicherstellung der Versorgung am Leistungsort. Für den zweiten Punkt geht es um:

Räumliche Gegebenheiten

  • Platz für Pflegebett, Beatmungsgerät, Absauggerät, Monitor und Sauerstoffversorgung – so, dass die Pflegekraft von allen Seiten an das Bett kommt
  • Zugänglichkeit: Türbreiten, Treppen, Erreichbarkeit mit dem Rettungsdienst
  • Ein Arbeitsplatz für die Pflegekraft, Möglichkeit zur Dokumentation, sanitäre Nutzung

Hygienische Voraussetzungen

  • Waschmöglichkeit in der Nähe, Lagerung von sterilem Material, Trennung von Abfällen

Stromversorgung und Notfallvorsorge – bei beatmeten Menschen der wichtigste Punkt

  • Ausreichend abgesicherte Steckdosen, nach Möglichkeit eigener Stromkreis
  • Notstromkonzept: Akkulaufzeit der Geräte, Beatmungsbeutel, Ersatzgerät, Vorgehen bei Stromausfall
  • Erreichbarkeit: Wo steht der Notfallplan, wie ist der Rettungsdienst informiert, wie lange braucht er?

Erreichbarkeit ärztlicher Versorgung

  • Wer ist die verordnende Ärztin, wer der Hausarzt, wie sind Fachärzte eingebunden, wie weit ist das nächste Krankenhaus mit Intensivstation

Personelle Sicherstellung durch den Pflegedienst

  • Hat der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V?
  • Ist die verordnete Stundenzahl mit qualifiziertem Personal dauerhaft abgedeckt? Wie wird Ausfall aufgefangen?
  • Sind Angehörige eingebunden, und übernehmen sie Anteile der Versorgung?

Wünsche der versicherten Person

  • Der Gutachter dokumentiert, wo die Person versorgt werden möchte und warum. Das ist kein Nebenpunkt, sondern gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil des Gutachtens.

Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Der wichtigste Satz für Familien steht wörtlich im Gesetz:

„Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen.“ (§ 37c Abs. 2 SGB V)

Das bedeutet: Die Krankenkasse darf nicht einfach entscheiden, dass eine Wohngemeinschaft oder ein Pflegeheim „zweckmäßiger“ wäre. Wenn Sie zu Hause versorgt werden möchten, ist das ein berechtigter Wunsch, und die Kasse muss ihm entsprechen, solange die Versorgung dort sichergestellt werden kann.

Und wenn heute noch etwas fehlt? Dann kommt das zweite Instrument ins Spiel, das viele nicht kennen: die Zielvereinbarung. Stellt der Medizinische Dienst fest, dass am Wunschort noch Voraussetzungen fehlen – der Türrahmen ist zu schmal, ein zweiter Stromkreis muss gelegt werden, das Bad braucht einen Umbau –, wird nicht abgelehnt, sondern gemeinsam vereinbart, wie und bis wann diese Voraussetzungen hergestellt werden. Die Versorgung kann in der Zwischenzeit beginnen oder vorübergehend an einem anderen Ort stattfinden. Das ist der zentrale Hebel für Familien, deren Wohnung zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht fertig angepasst ist.

Jährliche Überprüfung

Nach der Genehmigung prüft die Krankenkasse jährlich, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Auch dafür kann der Medizinische Dienst erneut kommen. In der Praxis ist diese Prüfung deutlich unaufgeregter als die erste: Es geht darum, ob sich etwas Wesentliches geändert hat – Umzug, Wechsel des Pflegedienstes, Veränderung des Bedarfs –, nicht darum, die Entscheidung für den Wohnort neu zu verhandeln. Ein gut dokumentierter Verlauf des Pflegedienstes macht die jährliche Prüfung zur Formsache.

So bereiten Sie sich auf den Termin vor

Wer dabei sein sollte

  • die versicherte Person selbst, soweit möglich
  • die Angehörigen, die im Alltag beteiligt sind
  • die Pflegedienstleitung oder eine erfahrene Fachkraft des Intensivpflegedienstes – das ist unsere dringende Empfehlung. Der Pflegedienst kann Fragen zur personellen Sicherstellung, zum Notfallkonzept und zur Dokumentation direkt beantworten und hat solche Termine schon viele Male begleitet.

Was bereitliegen sollte

  • aktuelle Arztberichte und die Verordnung
  • der Notfallplan des Pflegedienstes und die Geräteliste des Versorgers
  • bei bereits laufender Versorgung: die Pflegedokumentation
  • eine kurze Liste der geplanten Anpassungen in der Wohnung mit Terminen – das ist die Grundlage für eine mögliche Zielvereinbarung

Fragen, die Sie selbst stellen sollten

  • „Was fehlt aus Ihrer Sicht, und in welchem Zeitraum müssten wir es umsetzen?“
  • „Wird eine Zielvereinbarung vorgeschlagen, und was steht darin?“
  • „Wann erhalten wir das Gutachten?“
Praxisbeispiel

Familie T. aus Pforzheim möchte den beatmeten Sohn, 24, nach einem Unfall aus der Reha nach Hause holen. Beim Termin des Medizinischen Dienstes stellt die Gutachterin fest: Das Zimmer ist groß genug, das Notfallkonzept des Pflegedienstes ist schlüssig, die Stromversorgung reicht aus. Zwei Punkte fehlen: Der Zugang zum Haus hat drei Stufen ohne Rampe, und im Bad gibt es keine bodengleiche Dusche. Statt einer Ablehnung wird eine Zielvereinbarung geschlossen – Rampe innerhalb von vier Wochen, Badumbau innerhalb von vier Monaten, Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € beantragt. Die Versorgung zu Hause beginnt zwei Wochen nach dem Termin.

Wenn die Versorgung zu Hause abgelehnt wird

Wird die Versorgung am Wunschort trotz allem abgelehnt, haben Sie Möglichkeiten:

  1. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, schriftlich bei der Krankenkasse. Fordern Sie das vollständige Gutachten an und prüfen Sie, ob die Ablehnung konkret begründet ist – „nicht sichergestellt“ reicht nicht, die Kasse muss sagen, was fehlt.
  2. Zielvereinbarung nachfordern: Wenn im Gutachten konkrete Mängel benannt sind, schlagen Sie im Widerspruch vor, diese mit Terminen zu beheben – genau das sieht das Gesetz vor.
  3. Beratung: Der Pflegestützpunkt berät trägerunabhängig; Selbsthilfeorganisationen für beatmete Menschen und ihre Angehörigen kennen die typischen Ablehnungsgründe und wie man ihnen begegnet. Auch die Unabhängige Patientenberatung hilft beim Widerspruch.
  4. Sozialgericht: Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage für Versicherte gerichtskostenfrei. In dringenden Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz möglich.

Was das für Sie in Pforzheim und im Enzkreis bedeutet

Der Medizinische Dienst Baden-Württemberg führt die Begutachtungen für Pforzheim und den Enzkreis durch; der Termin wird von der Krankenkasse veranlasst, sobald Verordnung und Antrag vorliegen. Zwischen Antrag und Termin vergehen in der Regel ein bis drei Wochen – Zeit, die Sie für die Vorbereitung nutzen sollten.

Goldstadt Care begleitet jede Begutachtung am Leistungsort persönlich: Wir sehen uns die Wohnung vorher an, benennen offen, was aus unserer Sicht noch fehlt, bringen Notfallkonzept und Personalplanung mit zum Termin und formulieren bei Bedarf gemeinsam mit Ihnen den Vorschlag für eine Zielvereinbarung. Wer zahlt und wie das Genehmigungsverfahren insgesamt abläuft, erklären wir im Beitrag Wer zahlt die Intensivpflege zu Hause?

Häufige Fragen

Muss der Medizinische Dienst wirklich in die Wohnung kommen?

Ja. Das Gesetz schreibt eine persönliche Begutachtung am Leistungsort vor – also dort, wo die Intensivpflege stattfinden soll. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, etwa wenn die Person noch im Krankenhaus liegt und der Wunschort eindeutig ist.

Was passiert, wenn die Wohnung noch nicht vorbereitet ist?

Dann wird die Versorgung nicht abgelehnt, sondern es wird eine Zielvereinbarung geschlossen. Darin wird festgehalten, welche Voraussetzungen bis wann geschaffen werden – etwa ein Umbau oder ein zusätzlicher Stromkreis. Die Versorgung kann in dieser Zeit beginnen oder an einem Übergangsort stattfinden.

Kann die Krankenkasse mich in ein Heim schicken?

Nein, nicht gegen Ihren berechtigten Wunsch. Das Gesetz verpflichtet die Kasse, berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen. Eine Versorgung zu Hause kann nur abgelehnt werden, wenn die medizinische und pflegerische Versorgung dort tatsächlich nicht sichergestellt werden kann – und selbst dann ist zuerst die Zielvereinbarung zu prüfen.

Wie oft wird die Wohnform überprüft?

Die Krankenkasse überprüft die Voraussetzungen jährlich. Dabei geht es darum, ob die Versorgung weiterhin sichergestellt ist – nicht darum, die Entscheidung für den Wohnort neu aufzurollen. Wenn sich nichts Wesentliches geändert hat, ist die jährliche Prüfung meist unkompliziert.

Was kann ich tun, wenn die Versorgung zu Hause abgelehnt wird?

Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und fordern Sie das Gutachten an. Lassen Sie sich vom Pflegestützpunkt oder einer Selbsthilfeorganisation beraten. Oft lässt sich die Ablehnung durch eine konkrete Zielvereinbarung – mit Terminen für die fehlenden Maßnahmen – auflösen.

Sie haben Fragen zu Ihrer Situation?

Wir beraten Sie unverbindlich – telefonisch unter 07231 4404710 oder per E-Mail an info@goldstadt-care.de. Mo–Fr 8–17 Uhr im Büro, pflegerische rufbereitschaft rund um die uhr.

Beratung anfragen
Erstellt von der Redaktion der Goldstadt Care GmbH

Fachliche Prüfung durch die Pflegedienstleitung ausstehend.

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr – dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder Ärztin bzw. Arzt. Grundlage: § 37c Abs. 2 SGB V · AKI-Richtlinie des G-BA · Begutachtungsanleitung Außerklinische Intensivpflege des Medizinischen Dienstes Bund.

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