Kaum ein Begriff aus der Intensivpflege löst bei Angehörigen so viel Unsicherheit aus wie die „Potenzialerhebung“. Er taucht in Bescheiden auf, in Verordnungen, in Gesprächen mit der Krankenkasse – und meistens erklärt niemand, was er bedeutet. Dieser Beitrag erklärt, was bei einer Beatmungsentwöhnung passiert, warum das Gesetz eine Prüfung vorschreibt, welche Ausnahmen es gibt und was die Feststellung eines Entwöhnungspotenzials für Ihre Versorgung tatsächlich bedeutet.
Ein Hinweis vorab: Dieser Text erklärt Abläufe und Rechtslage. Ob eine Entwöhnung bei einem bestimmten Menschen möglich ist, kann nur das behandelnde ärztliche Team beurteilen.
Was Weaning bedeutet
Weaning (englisch für „Entwöhnung“) bezeichnet den schrittweisen Übergang von der maschinellen Beatmung zur eigenen Atmung. Nach längerer Beatmung – etwa nach einer schweren Lungenentzündung, einem Schlaganfall oder einer Operation – haben die Atemmuskeln an Kraft verloren, ähnlich wie die Beinmuskeln nach Wochen im Bett. Sie müssen wieder trainiert werden.
Das geschieht in Belastungsphasen: Die Beatmung wird stundenweise reduziert oder unterbrochen, die Person atmet selbst, dann übernimmt das Gerät wieder. Die Phasen werden länger, bis die Beatmung ganz entfallen kann. Bei Menschen mit schweren Grunderkrankungen kann das Wochen bis Monate dauern. Man spricht dann vom prolongierten Weaning, das in spezialisierten Weaning-Zentren stattfindet.
Zwei Formen der Beatmung sind zu unterscheiden:
- Invasive Beatmung über eine Trachealkanüle – einen Schlauch, der durch einen Luftröhrenschnitt (Tracheostoma) am Hals eingeführt wird. Sie ist bei Langzeitbeatmung der Regelfall.
- Nicht-invasive Beatmung (NIV) über eine Maske. Sie ist sanfter, setzt aber voraus, dass die Person wach und kooperationsfähig ist und Sekret selbst abhusten kann.
Ein Weaning kann auch bedeuten, von der invasiven auf die nicht-invasive Beatmung zu wechseln – etwa bei Menschen mit chronischen Lungenerkrankungen, die nachts weiter Unterstützung brauchen.
Dekanülierung: ein eigener, oft schwierigerer Schritt
Wer nicht mehr beatmet werden muss, hat deshalb nicht automatisch die Trachealkanüle los. Die Dekanülierung – das Entfernen der Kanüle und der Verschluss des Tracheostomas – ist ein eigener Schritt mit eigenen Voraussetzungen: Die Person muss ausreichend schlucken können, ohne dass Speichel oder Nahrung in die Lunge gelangen, sie muss abhusten können, und die oberen Atemwege müssen frei sein. Viele Menschen nach Schlaganfall oder mit neurologischen Erkrankungen brauchen dafür eine intensive Schlucktherapie. Deshalb gibt es Menschen, die ohne Beatmung leben, aber weiterhin eine Kanüle tragen – und auch für sie kann außerklinische Intensivpflege notwendig sein, wenn häufiges Absaugen erforderlich ist.
Die Potenzialerhebung: gesetzlich vorgeschrieben
Mit dem IPReG hat der Gesetzgeber 2020 festgelegt, dass vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege bei beatmeten oder tracheotomierten Versicherten geprüft werden muss, ob eine Entwöhnung oder Dekanülierung möglich ist. Die Einzelheiten regelt die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Wer sie durchführt: Nur Ärztinnen und Ärzte mit besonderer Qualifikation – in der Regel Fachärzte für Anästhesiologie, Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, Neurologie oder Pädiatrie mit entsprechender Erfahrung in der Beatmungsmedizin – und einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Auch Krankenhausärzte können sie im Rahmen des Entlassmanagements durchführen.
Wann sie stattfindet: Grundsätzlich vor jeder Erstverordnung. Bei Folgeverordnungen wird der Stand erneut dokumentiert.
Was geprüft wird: die Grunderkrankung und ihre Prognose, die aktuelle Beatmungssituation, Schluckfunktion, Hustenstoß, Bewusstseinslage, bisherige Weaning-Versuche und – wichtig – ob die Voraussetzungen für einen erneuten Versuch in einem spezialisierten Zentrum gegeben sind.
Wann die Wiederholung entfällt: Wenn in zwei aufeinanderfolgenden, dokumentierten Erhebungen über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren festgestellt wurde, dass kein Entwöhnungspotenzial besteht, muss die Erhebung nicht mehr wiederholt werden. Folgeverordnungen sind dann bis zu 12 Monate möglich.
Bestandsschutz für Menschen, die schon vor dem 1. Juli 2025 versorgt wurden
Das ist eine der wichtigsten praktischen Informationen für Familien, die schon länger mit Intensivpflege leben – und sie steht kaum irgendwo verständlich:
Wer bis einschließlich 30. Juni 2025 außerklinische Intensivpflege erhalten hat, ist dauerhaft von der verpflichtenden Potenzialerhebung ausgenommen. Eine Erhebung erfolgt für diesen Personenkreis nur noch, wenn im Verlauf Anhaltspunkte für ein Entwöhnungspotenzial auftreten oder wenn die versicherte Person sie selbst wünscht. Folgeverordnungen sind bis zu 12 Monate möglich.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese Ausnahme geschaffen, weil die verpflichtende Wiederholung bei Menschen mit langjähriger, stabiler Beatmung keinen medizinischen Nutzen hatte, aber erhebliche Belastung verursachte. Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören und trotzdem zu einer Potenzialerhebung aufgefordert werden, sprechen Sie Ihren Pflegedienst und die verordnende Ärztin darauf an.
Was Angehörige oft befürchten – und was tatsächlich gilt
Sorge: „Wenn Potenzial festgestellt wird, wird uns die Pflege gestrichen.“ Die Feststellung eines Entwöhnungspotenzials führt zu einem Behandlungsziel, nicht zum Leistungsende. Konkret wird ein Weaning-Versuch geplant, die Verordnung wird enger befristet, und die Versorgung läuft bis dahin weiter. Erst wenn die Entwöhnung tatsächlich gelingt und der Bedarf an ständiger Interventionsbereitschaft entfällt, endet der Anspruch auf AKI – dann aber, weil er nicht mehr nötig ist. Auch danach bleiben häusliche Krankenpflege und die Leistungen der Pflegekasse bestehen.
Sorge: „Dann muss mein Angehöriger zurück in die Klinik.“ Ein Weaning-Versuch findet in spezialisierten Zentren statt – das ist ein geplanter Aufenthalt von meist mehreren Wochen, kein Rückfall in die Akutversorgung. Die Rückkehr nach Hause ist der Regelfall: entweder ohne Beatmung, mit reduzierter Beatmung oder, wenn der Versuch nicht gelingt, in die bisherige Versorgung. Der Pflegedienst hält die Versorgung in dieser Zeit in Absprache mit der Krankenkasse vor.
Sorge: „Die Prüfung ist eine Kontrolle, ob wir es zu Hause richtig machen.“ Nein. Die Potenzialerhebung bewertet den medizinischen Zustand, nicht die Pflegequalität. Die Wohnsituation prüft der Medizinische Dienst getrennt bei der Erhebung der Wohnform.
Wir schreiben das bewusst ohne Beschwichtigung: Die Prüfungen sind real, sie kosten Zeit, und ein Weaning-Versuch kann scheitern. Aber sie sind kein Mechanismus, um Familien die Versorgung zu entziehen.
Die Rolle des Pflegedienstes im Entwöhnungsprozess
Ob ein späterer Weaning-Versuch gelingt, entscheidet sich zu einem guten Teil in den Monaten davor – zu Hause. Der Pflegedienst trägt dazu bei durch:
- Beobachtung und Dokumentation: Wie lange schafft die Person Spontanatmungsphasen? Wie oft muss abgesaugt werden? Wie verändert sich das Sekret? Wie ist die Wachheit im Tagesverlauf? Diese Daten über Wochen sind für die Ärzte bei der nächsten Potenzialerhebung wertvoller als jede Momentaufnahme.
- Sekretmanagement und Atemtherapie: konsequentes Absaugen, Lagerung, Anleitung zum Abhusten, Zusammenarbeit mit Physio- und Atemtherapie.
- Trachealkanülenmanagement: regelmäßiger Wechsel, Cuffdruck-Kontrolle, Beobachtung des Tracheostomas, bei entsprechender ärztlicher Anordnung Sprechventil-Training.
- Kommunikation: Austausch mit der verordnenden Ärztin, dem Weaning-Zentrum und der Krankenkasse, damit Befunde dort ankommen, wo entschieden wird.
Frau S., 58, nach Guillain-Barré-Syndrom seit acht Monaten invasiv beatmet, wird zu Hause im Enzkreis versorgt. In der ersten Potenzialerhebung wurde kein Entwöhnungspotenzial gesehen: zu schwache Atemmuskulatur, unsicheres Schlucken. Das Pflegeteam dokumentiert über vier Monate, dass die Spontanatmungsphasen von 20 Minuten auf über zwei Stunden steigen und der Absaugbedarf von zwölf auf vier Mal täglich sinkt. Die verordnende Ärztin veranlasst daraufhin eine erneute Erhebung – vorzeitig, weil Anhaltspunkte vorliegen. Ergebnis: Weaning-Versuch in einem Zentrum. Nach fünf Wochen kehrt Frau S. ohne Beatmung, noch mit Kanüle, nach Hause zurück. Die Dekanülierung folgt drei Monate später nach Schlucktherapie.
Was das für Sie in Pforzheim und im Enzkreis bedeutet
Weaning-Versuche finden nicht zu Hause statt, sondern in spezialisierten Zentren – in Baden-Württemberg gibt es mehrere zertifizierte Weaning-Zentren an Lungenfachkliniken und Universitätskliniken. Welches infrage kommt, hängt von der Grunderkrankung ab; die verordnende Ärztin oder das Krankenhaus vermittelt den Kontakt.
Goldstadt Care begleitet die Phase davor und danach zu Hause: Wir dokumentieren so, dass die Daten bei der Potenzialerhebung verwertbar sind, halten den Kontakt zur verordnenden Praxis und übernehmen nach einem Weaning-Aufenthalt die Rückkehr in die häusliche Versorgung – mit dem Team, das die Familie bereits kennt. Wie die Kostenübernahme funktioniert, erklären wir im Beitrag Wer zahlt die Intensivpflege zu Hause?
Häufige Fragen
Was ist eine Potenzialerhebung?
Eine ärztliche Untersuchung, bei der geprüft wird, ob ein beatmeter oder tracheotomierter Mensch von der Beatmung entwöhnt oder von der Trachealkanüle befreit werden kann. Sie ist gesetzlich vor jeder Erstverordnung außerklinischer Intensivpflege vorgeschrieben und darf nur von besonders qualifizierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
Muss die Potenzialerhebung jedes Jahr wiederholt werden?
Grundsätzlich wird sie bei jeder Folgeverordnung erneut dokumentiert. Die Wiederholung entfällt jedoch, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Erhebungen über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren festgestellt wurde, dass kein Entwöhnungspotenzial besteht.
Kann eine Trachealkanüle wieder entfernt werden?
Ja, in vielen Fällen. Die Entfernung heißt Dekanülierung und ist ein eigener Schritt nach der Beatmungsentwöhnung. Voraussetzung ist, dass die Person ausreichend schlucken und abhusten kann und die Atemwege frei sind. Die Entscheidung trifft ein spezialisiertes Team, oft in einem Weaning-Zentrum oder einer neurologischen Frührehabilitation.
Was passiert, wenn Entwöhnungspotenzial festgestellt wird?
Dann wird ein Behandlungsziel formuliert – zum Beispiel ein Weaning-Versuch in einem spezialisierten Zentrum. Die Intensivpflege wird deshalb nicht gestrichen. Bis zum Weaning-Versuch und in der Regel auch danach läuft die Versorgung zu Hause weiter; die Verordnung wird nur enger befristet.
Gilt die Potenzialerhebung auch für Menschen, die schon lange beatmet werden?
Wer bis einschließlich 30. Juni 2025 außerklinische Intensivpflege erhalten hat, ist dauerhaft von der verpflichtenden Potenzialerhebung ausgenommen. Eine Erhebung erfolgt für diese Personen nur noch, wenn Anhaltspunkte für ein Entwöhnungspotenzial auftreten oder sie selbst es wünschen.
Wir beraten Sie unverbindlich – telefonisch unter 07231 4404710 oder per E-Mail an info@goldstadt-care.de. Mo–Fr 8–17 Uhr im Büro, pflegerische rufbereitschaft rund um die uhr.