Ratgeber

Beruf und Pflege vereinbaren – Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld

Angehörige entlasten 6 Minuten Lesezeit Stand September 2026
Kurz gesagt

Berufstätige Angehörige haben drei gesetzliche Möglichkeiten, sich für die Pflege freistellen zu lassen – bis zu 10 Arbeitstage kurzfristig mit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, bis zu 6 Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Teilzeit. Für Pflege- und Familienpflegezeit gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundes; die Ankündigungsfristen sind kurz.

10 Tage
kurzfristig frei, mit Pflegeunterstützungsgeld
6 Monate
Pflegezeit, ganz oder teilweise frei
24 Monate
Familienpflegezeit in Teilzeit
0 % Zinsen
Darlehen des Bundes zur Überbrückung

Die meisten Menschen, die einen Angehörigen pflegen, tun das neben einem Beruf. Und fast alle erleben irgendwann den Moment, an dem beides nicht mehr zusammenpasst: Der Anruf aus dem Krankenhaus kommt während der Schicht, die Begutachtung liegt mitten in der Arbeitswoche, die Mutter braucht plötzlich täglich Hilfe. Der Gesetzgeber hat für diese Situationen mehrere Freistellungsmöglichkeiten geschaffen – nur kennt sie kaum jemand. Dieser Beitrag erklärt sie in der Reihenfolge, in der sie im echten Leben gebraucht werden: vom akuten Notfall bis zur längerfristigen Teilzeit.

Hinweis: Bei den Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gab es zuletzt mehrere Gesetzesinitiativen, die teils nicht oder verändert umgesetzt wurden. Die hier genannten Grenzen und Fristen geben den Stand vom September 2026 wieder. Prüfen Sie vor einer Ankündigung beim Arbeitgeber den aktuellen Stand, etwa über das Bundesfamilienministerium oder den Pflegestützpunkt.

Der Notfall: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn eine Pflegesituation akut eintritt – Schlaganfall, Sturz, plötzliche Verschlechterung –, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder in dieser Zeit selbst sicherzustellen (§ 2 Pflegezeitgesetz). Die wichtigsten Punkte:

  • Betriebsgröße: egal – der Anspruch gilt in jedem Betrieb, auch mit zwei Beschäftigten.
  • Ankündigung: unverzüglich, also sofort, wenn die Situation eintritt. Ein Anruf genügt. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung vorzulegen.
  • Pflegebedürftigkeit: Ein Pflegegrad muss noch nicht festgestellt sein – es reicht, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit vorliegt.
  • Nahe Angehörige: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel – der Kreis ist weit gefasst.
  • Häufigkeit: Die 10 Tage stehen je pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz

Für die Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gibt es Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI) – sofern der Arbeitgeber das Gehalt nicht ohnehin weiterzahlt (was manche Tarifverträge vorsehen). Es funktioniert wie das Kinderkrankengeld:

  • Zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene.
  • Höhe: rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld geflossen sind), gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze.
  • Antrag: unverzüglich bei der Pflegekasse, mit ärztlicher Bescheinigung und Arbeitgeberbescheinigung über den Verdienstausfall.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist der am häufigsten übersehene Anspruch in diesem Beitrag. Viele Angehörige nehmen für den Notfall Urlaub – und verschenken damit Geld und Urlaubstage.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate

Die Pflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz) ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen sind zusätzlich bis zu drei Monate möglich, auch außerhalb der Häuslichkeit.

  • Voraussetzung: Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte. Der Angehörige hat mindestens Pflegegrad 1 (Nachweis durch Bescheid der Pflegekasse oder des MD).
  • Ankündigung: schriftlich, spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn, mit Angabe von Zeitraum und Umfang. Bei teilweiser Freistellung ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; der Arbeitgeber muss ihr entsprechen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Rechtsanspruch: Der Arbeitgeber kann die Pflegezeit nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  • Kündigungsschutz: von der Ankündigung (frühestens zwölf Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Pflegezeit.
  • Gehalt: wird nicht weitergezahlt. Dafür gibt es das zinslose Darlehen (siehe unten).

Die Pflegezeit eignet sich für die intensive Anfangsphase: die Zeit nach einer Klinikentlassung, die Organisation der Versorgung, die Einarbeitung eines Pflegedienstes. Viele Angehörige nehmen sie nicht für volle sechs Monate, sondern für vier bis acht Wochen – und kehren dann in eine Teilzeitlösung zurück.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz) ist die längerfristige Variante: eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate.

  • Voraussetzung: Der Betrieb hat mehr als 25 Beschäftigte (Auszubildende nicht mitgezählt).
  • Ankündigung: schriftlich, spätestens acht Wochen vor Beginn, mit Angabe von Zeitraum und Umfang. Über die Verteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.
  • Rechtsanspruch und Kündigungsschutz wie bei der Pflegezeit.
  • Keine vollständige Freistellung – mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.

Das zinslose Darlehen des Bundes

Weil während Pflegezeit und Familienpflegezeit kein oder weniger Gehalt fließt, können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es gleicht bis zur Hälfte des ausgefallenen Nettogehalts aus, wird in monatlichen Raten ausgezahlt und nach dem Ende der Freistellung in Raten zurückgezahlt. In Härtefällen kann die Rückzahlung gestundet oder teilweise erlassen werden.

Der Antrag ist online möglich; das BAFzA benötigt die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und einen Nachweis über das bisherige Gehalt. Wer das Darlehen nutzen möchte, sollte es vor Beginn der Freistellung beantragen, damit die erste Rate rechtzeitig kommt.

Kombination der Modelle

Pflegezeit und Familienpflegezeit können nacheinander genutzt werden, müssen dann aber nahtlos ineinander übergehen. Die Gesamtdauer beider Freistellungen ist auf 24 Monate je pflegebedürftiger Person begrenzt. Eine typische Abfolge:

Praxisbeispiel

Herr L., 52, Sachbearbeiter in einem Pforzheimer Unternehmen mit 120 Beschäftigten, erfährt an einem Dienstag, dass seine Mutter nach einem Schlaganfall aus der Klinik entlassen wird.

  • Woche 1–2: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, 10 Arbeitstage. Er organisiert Pflegebett, Pflegedienst und Pflegegradantrag. Die Pflegekasse der Mutter zahlt Pflegeunterstützungsgeld.
  • Woche 3–8: Pflegezeit, sechs Wochen vollständige Freistellung, mit zehn Arbeitstagen Vorlauf angekündigt. Er begleitet die Eingewöhnung, ist bei der MD-Begutachtung dabei und arbeitet den Pflegedienst ein. Das BAFzA-Darlehen überbrückt den Gehaltsausfall.
  • Monat 3–14: Familienpflegezeit, Reduzierung auf 25 Wochenstunden für zwölf Monate. Morgens übernimmt der Pflegedienst die Grund- und Behandlungspflege, Herr L. ist ab dem frühen Nachmittag da. Die Verhinderungspflege deckt seine Urlaubswochen ab.

Nach 14 Monaten kehrt er in Vollzeit zurück; der Pflegedienst hat inzwischen einen zweiten Einsatz am Abend übernommen.

Wenn es trotzdem nicht reicht

Die Freistellungen verschaffen Zeit – aber sie enden. Spätestens nach 24 Monaten, oft früher, stellt sich die Frage, wie die Pflege dauerhaft neben dem Beruf funktioniert. Die Antwort liegt fast immer in einer Kombination:

  • Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die festen, planbaren Einsätze – morgens Körperpflege und Medikamente, abends das Zubettgehen. Die Pflegekasse zahlt das über die Sachleistung, und die Angehörigen übernehmen, was dazwischen liegt.
  • Die Verhinderungspflege deckt die Zeiten ab, in denen Angehörige ausfallen – stundenweise, tageweise oder für den Urlaub. Wie der gemeinsame Jahresbetrag funktioniert, erklären wir hier.
  • Der Entlastungsbetrag finanziert einen festen Betreuungsnachmittag in der Woche.
  • Tagespflege an mehreren Tagen die Woche ermöglicht vielen Angehörigen, in Vollzeit zu bleiben.

Wer diese Bausteine früh kombiniert, muss die Freistellungen oft gar nicht ausreizen.

Was das für Sie in Pforzheim und im Enzkreis bedeutet

Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber, bevor der Notfall eintritt – viele Personalabteilungen kennen die Regelungen nicht im Detail, und ein frühes Gespräch schafft Spielraum. Beratung zu Pflegezeit und Familienpflegezeit bietet das Bundesfamilienministerium über das Pflegetelefon und das Portal „Wege zur Pflege“; zur konkreten Versorgungssituation vor Ort berät der Pflegestützpunkt Pforzheim (Telefon 07231 393800).

Goldstadt Care stimmt die Einsatzzeiten in Pforzheim und im Enzkreis bewusst mit den Arbeitszeiten der Angehörigen ab: früher Morgeneinsatz vor dem Arbeitsbeginn, Abendeinsatz nach Feierabend, Betreuung am Nachmittag, wenn niemand zu Hause ist. Im Erstgespräch planen wir gemeinsam, welche Zeiten der Pflegedienst abdeckt und welche Sie übernehmen möchten – so, dass es dauerhaft tragbar bleibt.

Häufige Fragen

Darf ich sofort zu Hause bleiben, wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird?

Ja. Bei einer akut auftretenden Pflegesituation dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen. Das gilt in Betrieben jeder Größe. Sie müssen den Arbeitgeber nur unverzüglich informieren – auf Verlangen mit ärztlicher Bescheinigung.

Bekomme ich in dieser Zeit Geld?

Ja, das Pflegeunterstützungsgeld. Es wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt und ersetzt – ähnlich dem Kinderkrankengeld – rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Beantragt wird es bei der Pflegekasse, die dafür eine Bescheinigung des Arbeitgebers und die ärztliche Bescheinigung benötigt.

Muss der Arbeitgeber die Pflegezeit genehmigen?

Nein, Pflegezeit ist ein Rechtsanspruch – der Arbeitgeber kann sie nicht ablehnen, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und Sie die Frist von zehn Arbeitstagen zur Ankündigung einhalten. Bei der Familienpflegezeit liegt die Grenze bei mehr als 25 Beschäftigten und die Ankündigungsfrist bei acht Wochen.

Bin ich während der Pflegezeit vor Kündigung geschützt?

Ja. Von der Ankündigung – höchstens zwölf Wochen vor Beginn – bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

Wie werde ich während der Freistellung sozialversichert?

Die Krankenversicherung läuft in der Regel weiter, bei vollständiger Freistellung über die Familienversicherung oder einen Zuschuss der Pflegekasse zu den Beiträgen. Die Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse, wenn Sie mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und die Person Pflegegrad 2 oder höher hat.

Sie haben Fragen zu Ihrer Situation?

Wir beraten Sie unverbindlich – telefonisch unter 07231 4404710 oder per E-Mail an info@goldstadt-care.de. Mo–Fr 8–17 Uhr im Büro, pflegerische rufbereitschaft rund um die uhr.

Beratung anfragen
Erstellt von der Redaktion der Goldstadt Care GmbH

Fachliche Prüfung durch die Pflegedienstleitung ausstehend.

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr – dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder Ärztin bzw. Arzt. Grundlage: Pflegezeitgesetz (PflegeZG) · Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) · § 44a SGB XI.

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